Allgemeine Geschäftsbedingungen der CMR Coatings GmbH
Stand: 14. Januar 2016
Sämtliche Abschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Sofern im Einzelfall ausnahmsweise etwas anderes gelten soll – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – bedarf dies unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Auslieferung von Ware schließt die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ein; demgegenüber erklärt sich der Käufer durch die Warenannahme mit unseren Bedingungen einverstanden.
I. Allgemeines
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Das gleiche gilt für Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
2. Vereinbarte Lieferzeiten bzw. -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, gelten jedoch nur als ungefährer Anhaltspunkt und nicht als verbindliche Zusage. Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug bei uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.
3. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäft), sind Liefertermine und -fristen eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist oder zum Termin den Betrieb des Lohnherstellers oder unseres Vorlieferanten verlässt.
4. Teillieferungen sowie Lieferungen von Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% bleiben vorbehalten. Sofern für bestimmte Produkte größere Toleranzen handelsüblich sind, gelten Abweichungen in diesem Rahmen als vertragsgemäß. Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme entsprechend berücksichtigt.
5. Nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
6. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch öffentlichrechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt auch bei unvorhergesehenen sonstigen Umständen, welche die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder erschweren. Insbesondere bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung sowie Energie- bzw. Rohstoffmangel. Bei teilweisem oder völligem Ausfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken.
II. Preise
Alle Preise verstehen sich grundsätzlich EXW (Incoterms 2000) zuzüglich der am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden gesetzlichen inländischen Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer. Sollten sich die Preise in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung allgemein erhöhen, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Für auf Dauer angelegte Lieferverträge gilt dieses Rücktrittsrecht nicht.
Die Preise in Angeboten und Rechnungen beziehen sich auf Standardgebinde. Für kleine Mengen, Sonderanfertigungen sowie gewünschte Abweichungen von Standardgebinden werden Aufschläge gemäß den Erläuterungen zu den AGB berechnet.
III. Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt auf Grund der von uns oder unserem Lieferwerk bzw. unseres Lohnherstellers festgestellten Mengen bzw. Gewichte.
2. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort netto Kasse, wenn nichts anderes vereinbart ist. Befindet sich der Käufer im Verzuge, bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
3. Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind; im Übrigen werden sie nur erfüllungshalber angenommen. Spesen gehen zu Lasten des Käufers. So weit wir Basiszinssätze mit dem Käufer vereinbart haben, sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, sofern sich der von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegebene Satz ändert.
4. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Erhebung der Mängelrüge befreit Kaufleute nicht von der Verpflichtung der Kaufpreiszahlung, es sei denn, dass die Mängelrüge von uns anerkannt ist; das Erheben der Mängelrüge lässt bei Nichtkaufleuten deren Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung aus Verträgen unberührt, die mit der beanstandeten Lieferung in keinem Zusammenhang stehen.
IV. Zahlungsverzug und Bonitätszweifel
Zahlungsverzug setzt mit Fälligkeit der Forderung ein. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleiben sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offene Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Alle gewährten Rabatte, Boni, Skonti und sonstigen Vergütungen werden hinfällig. Des Weiteren behalten wir uns das Recht vor, von den bestehenden Verträgen zurückzutreten. Dieses Recht steht uns auch zu, wenn Umstände bekannt werden, die an der Bonität des Käufers zweifeln lassen (Kreditunwürdigkeit, Insolvenzantrag, Käufer überschreitet durch Abruf von Ware sein Kreditlimit, Nichtzahlung fälliger Rechnungen, etc.). Ferner sind wir berechtigt, Barzahlung vor weiteren Lieferungen zu verlangen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so sind wir, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
V. Lieferung
1. Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen. Das Abladen und Einlagern ist in jedem Fall Sache des Käufers.
2. Bei Selbstabholung von der Lieferstelle obliegt dem Käufer bzw. seinem Beauftragten das Beladen der Transportfahrzeuge und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter.
3. Soweit unsere Mitarbeiter beim Auf- und Abladen behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen; eine Haftung für dabei entstehende Schäden übernehmen wir nicht.
4. Sämtliche sich auf den Versand beziehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte; die Haftung der Dritten bleibt hiervon unberührt.
5. Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Nehmen wir Waren ganz oder teilweise zurück, trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten, ohne dass es auf den Grund der Rücknahme ankommt.
6. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei an uns zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Käufers, wenn der Verlust oder die Beschädigung von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
7. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen; im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.
VI. Beschaffenheit der Ware, Verwendung und Verarbeitung
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die ausdrücklich vertraglich vereinbarte oder in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Verkäufers sowie für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder Beschaffenheitsangaben noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
2. Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet worden sind.
VII. Anwendungstechnische Beratung
Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn durch den Käufer Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
VIII. Gewährleistung – Pflichten des Käufers
1. Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach unserer Wahl auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat der Käufer zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
b) Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer uns gegenüber binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich zu rügen.
c) Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht fristgemäß, so verliert er hinsichtlich der gestellten und/oder feststellbaren Mängel jeglichen Anspruch auf Gewährleistung. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlicheren Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
d) Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel), so ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung wie vorstehend zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als vertragsgemäß. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist spätestens mit Ablauf von 8 Wochen nach Erhalt der Ware ausgeschlossen.
e) Verschafft uns der Käufer nicht die Möglichkeit, seine Beanstandungen zu überprüfen oder stellt er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, können die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht berücksichtigt werden.
2. Gegenüber Nichtkaufleuten haften wir für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dem Nichtkaufmann obliegen die vorstehenden Untersuchungsverpflichtungen wie dem Kaufmann. Die Anforderungen, die an die Kenntnisse des Käufers bei der Warenprobe gestellt werden, richten sich jedoch nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Gegebenheiten, die von dem Käufer auf Grund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
b) Sofern der Käufer bei der Untersuchung Mängel feststellt, hat er diese dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen hat jede Mängelanzeige während der gesetzlich vorgesehenen Fristen in schriftlicher Form zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung sowie die schriftliche Mängelanzeige oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so verliert hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche. Das gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung.
IX. Haftung für Schäden
1. Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich eines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
a) Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, bei Nichtkaufleuten jedoch dann nicht, wenn der Schaden auf grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist.
b) Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für grob fahrlässige Vertragsverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter – Nichtkaufleuten gegenüber auch für grob fahrlässige Vertragsverletzung unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Für andere als die vorstehenden geregelten Schäden stehen wir unabhängig vom Haftungsgrund nur ein, wenn sie durch eine grob fahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.
3. Bei Verkauf nach Muster werden die Eigenschaften der Muster bzw. Proben nicht zugesichert; vielmehr handelt es sich um unverbindliche Ansichtsstücke, welche die Ware ungefähr beschreiben. Entsprechendes gilt bei Analysenangaben, wenn nicht bestimmte Werte ausdrücklich zugesichert worden sind.
4. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Unsere anwendungstechnische Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Da die tatsächlich erfolgende Anwendung außerhalb unseres Einflusses liegt und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind, können schriftliche und mündliche Hinweise, Ratschläge usw. nur unverbindlich erteilt werden. Insbesondere befreien sie den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte und Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
5. Eine etwaige Haftung unsererseits auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit voller Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung im üblichen Geschäftsgang befugt.
2. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser seinen Verpflichtungen trotz Fristsetzung nicht nachkommt. In der Warenrücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.
3. Der Käufer tritt hierdurch die sich aus der Weiterverwendung (z. B. Verkauf) der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche gegen Dritte mit sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die Vorbehaltsware. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung mit Waren Dritter verkauft, bezieht sich die Abtretung auf den Teil der Forderung des Käufers, dem unser Miteigentumsanteil entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
4. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung seiner Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der Abtretungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche sind uns unverzüglich mitzuteilen.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
6. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wir gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen mindestens in Höhe des Rechnungspreises unserer Vorbehaltsware. Käufer bzw. jeweiliger Besitzer sind nur Verwahrer für uns. Bei einer Weiterverarbeitung mit Waren Dritter steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren zu. Entsprechendes gilt gemäß §§ 947, 948 BGB bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren.
7. Unser Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Falls der Wert der uns hiernach zur Verfügung stehenden Sicherungen den Gesamtbetrag der noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
8. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
XI. Wiederverkaufsrabatte
Wir gewähren alle Wiederverkaufsrabatte lediglich unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Abwicklung aller Geschäfte. Als ordnungsgemäß abgewickelt gelten die Geschäfte erst dann, wenn das Konto des Abnehmers ausgeglichen ist und alle Schecks zwecks Bezahlung unserer Lieferungen eingelöst sind. Andernfalls werden alle im laufenden Wirtschaftsjahr gewährten Rabatte hinfällig und sind vom Käufer zu bezahlen.
XII. Annullierungskosten
Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
XIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
XIV. Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen
Sofern für die Erfüllung der angebotenen Rechtsgeschäfte, Lieferungen oder Leistungen eine Genehmigung nach deutschem oder europäischem Außenwirtschaftsrecht oder den US-Export-Kontrollbestimmungen erforderlich ist, ist die vertragliche Erfüllung aufschiebend bedingt. Wird diese Genehmigung nicht erteilt oder eingehalten oder werden inhaltliche Nebenbestimmungen nicht erfüllt, so befreit dies den Verkäufer von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Der Käufer verpflichtet sich, im Genehmigungsverfahren konstruktiv mitzuwirken und insbesondere sämtliche notwendigen Dokumente zu beschaffen. Hierbei anfallende Kosten und Gebühren sind vom Käufer zu tragen.
Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Exportkontrollbestimmungen, Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Käufers. Die außenwirtschaftsrechtlichen Informationen, die der Verkäufer nach bestem Wissen gibt, sind unverbindlich. Sie entbinden den Käufer nicht davon, die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Produkte selbst zu prüfen.
Die Abgabe einer Boykotterklärung im Außenwirtschaftsverkehr ist unwirksam (§ 4a AWV).
XV. Datenspeicherung
Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten über den Käufer und übermitteln diese ggf. an Dritte, an denen wir eine Beteiligung halten und/oder vertraglich verbunden sind.
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Vlotho. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Vlotho oder der Ort des nächstgelegenen zuständigen Gerichts. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen. Dem Käufer ist es nicht gestattet, vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage Widerklage zu erheben oder vor anderen Gerichten als dem Gericht der Klage mit seiner Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen.
XVII. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 14. Januar 2016